Blickpunkt heute: Offenes Feuer

Grundregel

Beispiel für eine wichtige Regelung ist das Abbrennen offener Feuer. Diese bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis. Keiner Erlaubnis bedürfen aber kleinere Feuer mit trockenem unbehandelten Holz in befestigten Feuerstätten und das Grillen. Möglicherweise verwende ich das Wort „kleinere“ falsch, denn die Vorgabe sieht vor, dass Feuer bis zu einem Durchmesser von 1,5 m erlaubnisfrei sind. 

Das finde ich mutig. Aus meiner Sicht ist die Formulierung zum Brennmaterial unglücklich. Denn man kommt auf die Idee, dass anderes Brennmaterial als trockenes unbehandeltes Holz grundsätzlich erlaubnisfähig wäre. Dies ist es aber nicht! Feuchtes bzw. nasses Holz erzeugt belästigenden Rauch. Behandeltes Holz ist gerade nicht das unproblematische Material, das im privaten Bereich verbrannt werden kann. Hier werden besonders gesundheitsgefährdende Stoffverbindungen freigesetzt.

Nach Weihnachten und Neujahr den Weihnachtsbaum verbrennen? Das ist genauso keine gute Idee, wie feuchtes oder behandeltes Holz zu verbrennen. In diesem Beitrag ein paar Gedanken dazu von Stefan Richter, Ortswehrleiter und Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Nach Weihnachten und Neujahr den Weihnachtsbaum verbrennen? Das ist genauso keine gute Idee, wie feuchtes oder behandeltes Holz zu verbrennen. In diesem Beitrag ein paar Gedanken dazu von Stefan Richter, Ortswehrleiter und Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Öffentliche Feuerstelle

In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist es verboten, außerhalb zugelassener Feuerstellen ein offenes Feuer zu unterhalten. Die Feuerstelle am Altstädter Elbufer dürfte damit die einzige Stelle für Lagerfeuer auf öffentlichem Terrain sein. Die Feuerstelle im Klettergarten Liebethal ist es nicht. Unklar bleibt, ob Grillen hier auch als offenes Feuer gewertet wird. Andere Städte haben separate Grillplätze ausgewiesen.

Eingriffsmöglichkeiten

Der Stadtrat hat der Verwaltung aufgegeben, Erlaubnisse zu untersagen oder mit Auflagen zu verbinden, wenn ein gefahrlosen Abbrennen nicht möglich erscheint – etwa bei extremer Trockenheit. Leider wurde versäumt, klar zu formulieren, dass das – etwa bei extremer Trockenheit – auch die „kleineren“, erlaubnisfreien Feuer betreffen muss. Funkenflug findet auch dort statt und kann zu Entzündungen in der Umgebung führen.

Vermeidung von Belästigungen

In jedem Fall darf durch das Abbrennen keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entstehen. Uns fährt hier automatisch der Geruch der regelmäßig im Frühjahr oder Herbst von verschiedenen Gartenbesitzer*innen durchgeführten Laub- oder Grasverbrennungsaktionen in die Nase. Diese Feuer gingen regelmäßig, weil das Brennmaterial natürlich feucht war, mit einer großen Rauchentwicklung einher. 

Hier ist zu hoffen, dass die strengeren Regeln im Abfallrecht, die derartige Aktionen untersagen, Wirkung zeigen. Was man statt Verbrennen mit dem Zeug machen kann: https://www.zaoe.de/abfallverwertung/biotonne-gruenschnitt/

Hintergrund zum Verbrennungsverbot für Pflanzenabfälle

Rechtlicher Hintergrund für dieses Verbrennungsverbot ist das im März 2019 in Kraft getretene neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten. Damit ist ein Verbrennen von Pflanzenabfällen nicht mehr zulässig! 

Zwar kann im Einzelfall die Abfallbehörde eine Ausnahme zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist. Hier dürfte es aber nur gaaaaaanz wenig Spielraum geben. Dies kommunizieren die Abfallbehörden / Landkreise im Freistaat, so z.B. Zwickau (https://www.landkreis-zwickau.de/ausserkrafttreten-der-pflanzenabfallverordnung). 

Der Verstoß gegen das Verbot ist im Abfallrecht bußgeldbelegt. Deswegen braucht es keine Bußgeldregelung in der Polizeiverordnung. Über den Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz in einem solchen Zusammenhang reden wir an der Stelle nicht.

Brauchtumsfeuer

Hier scheint es eine gewisse Befürchtung zu geben, dass Sonnenwendfeuer u. ä. nicht mehr möglich sind. Die Befürchtung ist zumindest dann weiterhin begründet, wenn nicht nur trockenes unbehandeltes Holz verbrannt werden soll. Feuchtes oder behandeltes Holz oder gar Autoreifen gehören nicht auf das Brauchtumsfeuer!

Und der urdeutsche Brauch des Weihnachtsbaumverbrennens

Kritisch sehe ich die Initiativen zur Beibehaltung des Weihnachtsbaumverbrennens, weil ich es nicht als Brauchtumsfeuer sehe. Vor nicht allzu langer Zeit hatte ein Möbelhersteller den schwedischen Brauch des St.-Knuts-Tages aus Werbegründen in Deutschland bekannt gemacht. Vorher wurde dieser Ritus hier nicht gelebt. Das Weihnachtsbaumabschmücken und das Baumverbrennen am Ende der in Skandinavien 20 Tage andauernden Weihnachtszeit mag ein spannendes Erlebnis sein, schon weil dort die Weihnachtszeit 7 Tage länger andauert als bei uns. 

Dies rechtfertigt aber noch lange nicht ein umfängliches Verbrennen von Weihnachtsbäumen auf hiesigen Freiflächen. Der Grat zwischen angeblichem Brauchtum und Abfallverbrennung ist schmal und zu uneindeutig (https://ssl.ratsinfo-online.net/pirna-bi/vo020.asp?VOLFDNR=8654, https://www.landratsamt-pirna.de/46914.htm), als dass sich auch noch öffentliche Feuerwehren als Teile der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung hier einspannen sollten. Nicht auszuschließen ist, dass das gemeindliche Ordnungsamt oder die kreisliche Abfallbehörde gegen die örtliche Feuerwehr ermitteln muss. Wäre echt peinlich.

Stefan Richter
(der leider versäumt hat, sich in den Willensbildungsprozess des Stadtrates einzubringen)